Sonnenschutz

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An die Oberkanten der Scheiben können Sonnenschutzstreifen geklebt werden. Diese Streifen dürfen nicht mehr als 10 % der Frontscheibe bedecken und nicht im Sichtbereich des Fahrers liegen. Dies scheint insbesondere für getönte Streifen mit ABE zu gelten, wobei weitere Aufkleber im gleichen Fenster genaugenommen ebenfalls zur beklebten Fläche hinzugerechnet werden könnten.
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An die Oberkanten der Scheiben können Sonnenschutzstreifen geklebt werden. Diese Streifen dürfen nicht mehr als 10 % der Frontscheibe bedecken und nicht im Sichtbereich des Fahrers liegen. Dies scheint insbesondere für getönte streifen mit ABE zu gelten, wobei weitere Aufkleber im gleichen Fenster genaugenommen ebenfalls zur beklebten Fläche hinzugerechnet werden könnten.
Der unten abgebildete Streifen ist jedoch undurchsichtig und hat keine ABE. Hier gelten die gesetzlichen Grundlagen für kleinere Aufkleber bis 0,1m<sup>2</sup>:
Der unten abgebildete Streifen ist jedoch undurchsichtig und hat keine ABE. Hier gelten die gesetzlichen Grundlagen für kleinere Aufkleber bis 0,1m<sup>2</sup>:
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''Nach § 23 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs u.a. beeinträchtigt ist. Dies gilt ganz besonders für die Windschutzscheibe, aber auch für die Heckscheibe. Die zu befahrende Strecke muss bei jeder Fahrzeugbewegung voll überblickbar sein, sowohl nach vorne wie nach hinten.''
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''Nach § 23 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs u.a. beeinträchtigt ist. Dies gilt ganz besonders für die Windschutzscheibe, aber auch für die Heckscheibe. Die zu befahrenden Strecke muss bei jeder Fahrzeugbewegung voll überblickbar sein, sowohl nach vorne wie nach hinten.''
''Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).''
''Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).''

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