Lenkradschloss

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<div style="vertical-align:top; margin:0; margin-top:10; border:1px solid #0000ff; padding:0.5em; background-color:#efefef; text-align:left;">'''§38a der STVZO:'''
<div style="vertical-align:top; margin:0; margin-top:10; border:1px solid #0000ff; padding:0.5em; background-color:#efefef; text-align:left;">'''§38a der STVZO:'''
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Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer '''Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung''', Personenkraftwagen zusätzlich mit einer [[Wegfahrsperre]] ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. </div>
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Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer '''Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung''', Personenkraftwagen zusätzlich mit einer [[Wegfahrsperre]] ausgerüstet sein.</div>
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ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur  
ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur  
* Blockierung der Lenkanlage,
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* Blockierung des Gangschalthebels  
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Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern.</div>
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Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß '''das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern'''. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern.</div>
== Weblinks ==
== Weblinks ==

Aktuelle Version vom 25. August 2005, 00:16 Uhr

Ein Lenkradschloss im eigentlichen Sinne hat der Prius nicht. §38a der STVZO in Zusammenhang mit der EU-Richtlinie vor, dass jedes KFZ bis 3,5 t Gesamtgewicht eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben muss, die nicht zwingend ein Lenkradschloss sein muss.

Der Prius hat eine elektronische Blockierung der Kraftübertragung, die denselben Zweck erfüllt.

Der Smart hat – wie auch die meisten Cabrios – eine Blockierung des Gangschalthebels im Rückwärtsgang.

§38a der STVZO: Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein.


Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung nach EU-Richtlinie 95/56/EG umd 93/33/EWG:

ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur

  • Blockierung der Lenkanlage,
  • Blockierung der Kraftübertragung oder
  • Blockierung des Gangschalthebels

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Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern.

[Bearbeiten] Weblinks