Gebrauchtwagen

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(Tipps bei der Suche/ Auswahl eines Gebrauchtwagens)
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:<u>Schlussfolgerung</u>: Interessiert  man sich für ein bestimmtes Fahrzeug, ruft man '''als Erstes''' an. Das vorrangige Ziel des Telefonats besteht darin, möglichst viel über den Wagen in Erfahrung zu bringen. Am Besten schreibt man sich vor dem Anruf die Fragen auf und geht beim Telefonieren die Fragen der Reihe nach durch. Doch wie bringt man den Käufer dazu, auf den heiklen Punkt der Unfallfreiheit einzugehen bzw. diese frage ehrlich zu beantworten?
===Garantie VS Gewährleistung: Was ist der Unterschied?===
===Garantie VS Gewährleistung: Was ist der Unterschied?===

Version vom 31. März 2015, 15:15 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Gebrauchtwagen

Tipps bei der Suche/ Auswahl eines Gebrauchtwagens

  • Die meisten werden inzwischen auf bekannte Onlineplattformen zurückgreifen, wenn sie sich nach einem "neuen" Gebrauchten umsehen. Wenn man ein Kraftfahrzeug auf diesen Online-Börsen inseriert, wird man nach der Unfallfreiheit des offerierten Fahrzeuges gefragt, wobei man diese Angaben nicht zwingend zu machen braucht.
    • Die Erfahrung hat gezeigt, dass die fehlenden Angaben zur Unfallfreiheit sehr oft ein Indiz dafür ist, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen verunfallten/ reparierten Exemplar handelt!
    • Doch auch wenn das Fahrzeug als "unfallfrei" angegeben ist, ist eine gesunde Portion Skepsis und Misstrauen anzuraten: Es kommt immer wieder vor, dass als unfallfrei ausgeschriebene Fahrzeuge sich als reparierte Unfallautos entpuppen. Der Verkäufer kann im Nachhinein behaupten, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Es ist sehr ärgerlich, wenn man die Wahrheit erst vor Ort erfährt: Man hat unter Umständen mehrere Hundert Kilometer Anfahrtsweg auf sich genommen, das interessierende Fahrzeug bereits angesehen oder gar Probe gefahren... All das sind Umstände, die dem Verkäufer das Verkaufen erleichtern: Der Interessent ist bereits da, man hat ihn fröhlich empfangen und ihm Kaffee angeboten, und der Wagen ist zwar repariert, sieht aber doch ganz gut aus... An dieser Stelle wird klar, dass ein späteres Absagen dem Käufer viel schwieriger fallen würde, als es zu Beginn der Fall gewesen wäre.


Schlussfolgerung: Interessiert man sich für ein bestimmtes Fahrzeug, ruft man als Erstes an. Das vorrangige Ziel des Telefonats besteht darin, möglichst viel über den Wagen in Erfahrung zu bringen. Am Besten schreibt man sich vor dem Anruf die Fragen auf und geht beim Telefonieren die Fragen der Reihe nach durch. Doch wie bringt man den Käufer dazu, auf den heiklen Punkt der Unfallfreiheit einzugehen bzw. diese frage ehrlich zu beantworten?

Garantie VS Gewährleistung: Was ist der Unterschied?

Privat VS Händler: Was ist sicherer oder empfehlenswerter?

Wichtige/ Interessante Gerichtsurteile

  • Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen früheren Unfallschaden, obliegt dem Verkäufer nicht die Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Allerdings muss der Verkäufer in diesem Falle die Begrenztheit seines Kenntisstandes gegenüber dem Käufer deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Kunden den Endruck vermitteln kann, die Zusicherung beruhe auf der Grundlage verlässlicher Erkenntnis (BGH (Bundesgerichtshof), Urteil vom 07.06.2006, Az.VIII ZR 209/05)
  • Unterlässt der Verkäufer eine Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen erkennbar wären, die einen Unfallverdacht offenbart hätten, handelt er arglistig. Hätte er die erforderliche Sichprüfung nämlich vorgenommen, wäre er in diesem Falle zur Vornahme einer genauen Unetrsuchung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen oder er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass eine derartige Untersuchung nicht stattgefunden hat, obwohl ein Unfallverdacht gegeben ist (OLG (Oberlandesgericht) Karsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 4 U 71/09)
  • Wird ein Gebrauchwagen mit einem reparirten Unfallschaden verkauft, ist der Händler vorher zur Vornahme einer Sichtprüfung verpflichtet und muss den Käufer über Anzeichen einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur aufklären (KG (Kammergericht) Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10)
  • Stammt ein Gebrauchtwagen von einem "fliegenden Zwischenhändler", der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, so ist der Käufer über diesen Umstand unaufgefordert aufzuklären (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09)
  • Auch ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht (= (juristisch) sogenannte übliche Beschaffenheit).
Bei PKW fallen unter Bagatellschäden nur ganz geringfügige Lackschäden, Blechschäden generell nicht (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06)
  • Wird ein Gebrauchtwagen unter der Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer:Nein" verkauft, so steht dem Käufer i.d.R. dann kein Rücktrittsrecht zu, wenn sich der Mangel der fehlenden Unfallfreiheit ausschließlich in einem merkantilen Minderwert des Gebrauchtwagens auswirkt, der weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05)
  • Ein Rücktritt wegen fehlender Unfallfreiheit ist unter anderem nur dann möglich, wenn der reparierter Vorschaden eine Erheblichkeitsgrenze von 1.000 Euro überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2008, Az. I-1 U 169/07)
  • Interessant: Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtfahrzeugs ist nicht offenbarungspflichtig, da es sich hierbei inzwischen nicht mehr um eine atypische Nutzung handelt (LG (Landesgericht) Kaiserslautern, Urteil vom 25.03.2009, Az. 2 O 498/08)
Achtung: Gegenteilge Entscheidung: Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtfahrzeugs ist offenbarungspflichtig, da es sich um eine a-typische Vorbenutzung handelt (LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011, Az. 1 O 122/10)