Gebrauchtwagen

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Viele Gebrauchtwagenkäufer und Verkäufer vertreten die Ansicht, dass einzig und allein die Angaben im Kaufvertrag für die Parteien bindend sind. Doch inzwischen gibt es Gerichtsurteile (auf zwei davon werde ich später etwas ausführlicher eingehen), welche das anders bewertet und der Online-Offerte eine '''größere juristische Bedeutung''' zugesprochen haben (unter bestimmten Voraussetzungen, Details siehe weiter unten). Das hatte jeweils zur Folge, dass in beiden Fällen die Käufer den Prozess gewonnen haben und vom Kaufvertrag zurücktreten konnten. '''Ganz entscheidend''': Der übliche Zusatz eines Online-Inserats „Alle Angaben ohne Gewähr“ hatte zumindest in den vorliegenden Fällen '''keine juristische Relevanz'''!
Viele Gebrauchtwagenkäufer und Verkäufer vertreten die Ansicht, dass einzig und allein die Angaben im Kaufvertrag für die Parteien bindend sind. Doch inzwischen gibt es Gerichtsurteile (auf zwei davon werde ich später etwas ausführlicher eingehen), welche das anders bewertet und der Online-Offerte eine '''größere juristische Bedeutung''' zugesprochen haben (unter bestimmten Voraussetzungen, Details siehe weiter unten). Das hatte jeweils zur Folge, dass in beiden Fällen die Käufer den Prozess gewonnen haben und vom Kaufvertrag zurücktreten konnten. '''Ganz entscheidend''': Der übliche Zusatz eines Online-Inserats „Alle Angaben ohne Gewähr“ hatte zumindest in den vorliegenden Fällen '''keine juristische Relevanz'''!
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*Fall 1: OLG Hamm, Az. 28 U 2/16 vom 21.07.2016.
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Fall 1: OLG Hamm, Az. 28 U 2/16 vom 21.07.2016.
Eine kurze Beschreibung des Sachverhalts: Laut dem Online-Inserat hatte das betreffende Fahrzeug eine werkseitige Freisprecheinrichtung, welche aber tatsächlich fehlte bzw. nicht verbaut war. Im Kaufvertrag war die Freisprecheinrichtung nicht aufgeführt und der Verkäufer war der Ansicht, dass nur die Angaben im Kaufvertrag für ihn bindend seien. Das sahen die Richter anders (dieser Fall war in zwei Instanzen verhandelt und jeweils zu Gunsten des Klägers (Käufers) entschieden worden).(<b>[https://autokaufrecht.info/2016/07/beschaffenheitsvereinbarung-aufgrund-von-vorfelderklaerungen-des-verkaeufers-in-einem-mobile-de-inserat/ Hier]</b> können die Einzelheiten zu diesem Gerichtsurteil nachgesehen werden.)
Eine kurze Beschreibung des Sachverhalts: Laut dem Online-Inserat hatte das betreffende Fahrzeug eine werkseitige Freisprecheinrichtung, welche aber tatsächlich fehlte bzw. nicht verbaut war. Im Kaufvertrag war die Freisprecheinrichtung nicht aufgeführt und der Verkäufer war der Ansicht, dass nur die Angaben im Kaufvertrag für ihn bindend seien. Das sahen die Richter anders (dieser Fall war in zwei Instanzen verhandelt und jeweils zu Gunsten des Klägers (Käufers) entschieden worden).(<b>[https://autokaufrecht.info/2016/07/beschaffenheitsvereinbarung-aufgrund-von-vorfelderklaerungen-des-verkaeufers-in-einem-mobile-de-inserat/ Hier]</b> können die Einzelheiten zu diesem Gerichtsurteil nachgesehen werden.)
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Zum Verständnis: Wenn die in der Onlineofferte erwähnte Merkmale im Kaufvertrag '''stillschweigend ausgelassen''' werden (der Käufer wird nicht '''explizit''' darüber aufgeklärt (selbstverständlich schriftlich), dass diese Merkmale tatsächlich nicht vorhanden sind), dann kann sich der Käufer auf die Angaben in der Online-Offerte berufen.
Zum Verständnis: Wenn die in der Onlineofferte erwähnte Merkmale im Kaufvertrag '''stillschweigend ausgelassen''' werden (der Käufer wird nicht '''explizit''' darüber aufgeklärt (selbstverständlich schriftlich), dass diese Merkmale tatsächlich nicht vorhanden sind), dann kann sich der Käufer auf die Angaben in der Online-Offerte berufen.
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*Fall 2: AG München, Az. 191 C 8106/15 vom 05.05.2015
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Fall 2: AG München, Az. 191 C 8106/15 vom 05.05.2015
Auch im vorliegenden Fall wich die Online-Beschreibung von späteren Angaben im Kaufvertrag ab: Laut Online-Offerte hätte der Wagen eine höhere Motorleistung und war scheckheftgepflegt, im Kaufvertrag fehlten diese Angaben. Die Richter '''verneinen''' die Auffassung, dass die Online-Beschreibung lediglich einen werbenden Charakter habe, auch wenn später im Kaufvertrag keine Detailangaben zu betreffenden Eigenschaften zu finden sind. (<b>[http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/5265-urteil-scheckheftgepflegt-als-beschaffenheitsvereinbarung-beim-pkw-kauf Hier]</b> können die Einzelheiten zu diesem Gerichtsurteil nachgesehen werden.)
Auch im vorliegenden Fall wich die Online-Beschreibung von späteren Angaben im Kaufvertrag ab: Laut Online-Offerte hätte der Wagen eine höhere Motorleistung und war scheckheftgepflegt, im Kaufvertrag fehlten diese Angaben. Die Richter '''verneinen''' die Auffassung, dass die Online-Beschreibung lediglich einen werbenden Charakter habe, auch wenn später im Kaufvertrag keine Detailangaben zu betreffenden Eigenschaften zu finden sind. (<b>[http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/5265-urteil-scheckheftgepflegt-als-beschaffenheitsvereinbarung-beim-pkw-kauf Hier]</b> können die Einzelheiten zu diesem Gerichtsurteil nachgesehen werden.)
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Daraus können folgende Schlüsse bzw. Handlungsempfehlungen abgeleitet werden:
Daraus können folgende Schlüsse bzw. Handlungsempfehlungen abgeleitet werden:
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*Selbst der Online- Beschreibung wird inzwischen rechtliche Relevanz zugesprochen, der einschränkende Zusatz „Angaben ohne Gewähr“ ist juristisch bedeutungslos
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- Selbst der Online- Beschreibung wird inzwischen rechtliche Relevanz zugesprochen, der einschränkende Zusatz „Angaben ohne Gewähr“ ist juristisch bedeutungslos
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*Höchste Aufmerksamkeit und sorgfältiges Arbeiten sind bei der Erstellung der Online-Offerte unerlässlich
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- Höchste Aufmerksamkeit und sorgfältiges Arbeiten sind bei der Erstellung der Online-Offerte unerlässlich
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*Eine Kopie der Online-Offerte ist für beide Parteien sehr wichtig.
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- Eine Kopie der Online-Offerte ist für beide Parteien sehr wichtig.
===Wichtige/interessante Gerichtsurteile===
===Wichtige/interessante Gerichtsurteile===

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