Gebrauchtwagen

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Erwirbt man einen Gebrauchtwagen bei einem '''gewerblichen Verkäufer''', so ist Letzterer zu einer '''[[Gewährleistung|Gewährleistung]]''' kraft Gesetz verpflichtet, §433 I S. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen (Autos) wird die Verjährungsfrist in der Regel auf ein Jahr verkürzt, §475 II BGB. Zeigt sich innerhalb der '''ersten sechs Monate''' nach dem Kauf (Gefahrenübergang) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, §476 I BGB. Das bedeutet, dass innerhalb der ersten '''sechs Monate''' der Händler für jeden auftretenden Mangel einstehen muss (es sei denn, der Händler kann '''beweisen, dass dem nicht so war (also, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag )''' - sehr schwer). '''Nach den ersten sechs Monaten''' dreht sich die Sache um (sogenannte '''Beweislastumkehr'''): Tritt ein Mangel ein, so wird man davon ausgehen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs '''noch nicht''' vorlag, '''es sei denn, der Käufer kann es beweisen''' (dürfte sehr schwierig sein).
Erwirbt man einen Gebrauchtwagen bei einem '''gewerblichen Verkäufer''', so ist Letzterer zu einer '''[[Gewährleistung|Gewährleistung]]''' kraft Gesetz verpflichtet, §433 I S. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen (Autos) wird die Verjährungsfrist in der Regel auf ein Jahr verkürzt, §475 II BGB. Zeigt sich innerhalb der '''ersten sechs Monate''' nach dem Kauf (Gefahrenübergang) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, §476 I BGB. Das bedeutet, dass innerhalb der ersten '''sechs Monate''' der Händler für jeden auftretenden Mangel einstehen muss (es sei denn, der Händler kann '''beweisen, dass dem nicht so war (also, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag )''' - sehr schwer). '''Nach den ersten sechs Monaten''' dreht sich die Sache um (sogenannte '''Beweislastumkehr'''): Tritt ein Mangel ein, so wird man davon ausgehen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs '''noch nicht''' vorlag, '''es sei denn, der Käufer kann es beweisen''' (dürfte sehr schwierig sein).
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Viele Händler schließen beim Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie ab. "Garantie" darf nicht mit "Gewährleistung" verwechselt werden! Die (Gebrauchtwagen-)Garantie ist eine käuflich erworbene (freiwillige) Leistung der Versicherungsgesellschaft, wogegen ein Händler zu der Gewährleistung '''gesetzlich verpflichtet''' ist. Was bedeutet das für den Käufer: Hat man eine Gebrauchtwagengarantie miterworben, so hat man im Falle eines Schadens/Defekts '''zwei Anspruchsgrundlagen''' - die Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung. Das bedeutet, dass es zumindest '''innerhalb der ersten sechs Monate''' überlegenswert wäre, einen Mangel nicht über die Garantie, sondern über die Gewährleistung abzuwickeln. Denn das wäre für den Käufer mit keinen weiteren Kosten verbunden. <u>Nach den ersten sechs Monaten ist es hingegen vorteilhafter, die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch zu nehmen, da wegen der Beweislastumkehr eine Abwicklung über die Gewährleistung eher problematisch sein dürfte.</u>
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Viele Händler schließen beim Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie ab. "Garantie" darf nicht mit "Gewährleistung" verwechselt werden! Eine Garantie ist eine käuflich erworbene (freiwillige) Leistung der Versicherungsgesellschaft, wogegen ein Händler zu der Gewährleistung '''gesetzlich verpflichtet''' ist. Was bedeutet das für den Käufer: Hat man eine Gebrauchtwagengarantie miterworben, so hat man im Falle eines Schadens/Defekts '''zwei Anspruchsgrundlagen''' - die Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung. Das bedeutet, dass es zumindest '''innerhalb der ersten sechs Monate''' überlegenswert wäre, einen Mangel nicht über die Garantie, sondern über die Gewährleistung abzuwickeln. Denn das wäre für den Käufer mit keinen weiteren Kosten verbunden. <u>Nach den ersten sechs Monaten ist es hingegen vorteilhafter, die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch zu nehmen, da wegen der Beweislastumkehr eine Abwicklung über die Gewährleistung eher problematisch sein dürfte.</u>
Einen '''Sonderfall''' stellt die Situation dar, wenn ein Händler ein Kraftfahrzeug '''"im Kundenauftrag"''' verkauft. Rein formal bedeutet das, dass eine Privatperson den Händler bittet, als "Vermittler" zu fungieren. <u>Diese Form des Kaufs ist mit einem Kauf von Privat gleichzusetzen.</u> Als Käufer eines solchen Kraftfahrzeugs hat man in der Regel '''kein Gewährleistungsanspruch''', da private Verkäufer keine Gewährleistung übernehmen müssen.
Einen '''Sonderfall''' stellt die Situation dar, wenn ein Händler ein Kraftfahrzeug '''"im Kundenauftrag"''' verkauft. Rein formal bedeutet das, dass eine Privatperson den Händler bittet, als "Vermittler" zu fungieren. <u>Diese Form des Kaufs ist mit einem Kauf von Privat gleichzusetzen.</u> Als Käufer eines solchen Kraftfahrzeugs hat man in der Regel '''kein Gewährleistungsanspruch''', da private Verkäufer keine Gewährleistung übernehmen müssen.

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