Gebrauchtwagen
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+ | *Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen früheren '''Unfallschaden''', obliegt dem Verkäufer <u>nicht</u> die Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Allerdings muss der Verkäufer in diesem Falle die Begrenztheit seines Kenntisstandes gegenüber dem Käufer deutlich machen, wenn er die Unfallfreichheit in einer Weise behauptet, die dem Kunden den Endruck vermitteln kann, die Zusicherung beruhe auf der Grundlage verlässlicher Erkenntnis (BGH (Bundesgerichtshof), Urteil nom 07.06.2006, Az.VIII ZR 209/05) | ||
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+ | *Unterlässt der Verkäufer eine '''Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen erkennbar wären, die einen Unfallverdacht offenbart hätten''', handelt er <u>arglistig</u>. Hätte er die erforderliche Sichprüfung nämlich vorgenommen, wäre er in diesem Falle zur Vornahme einer genauen Unetrsuchung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen oder er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass eine derartige Untersuchung nicht stattgefunden hat, obwohl ein Unfallverdacht gegeben ist (OLG (Oberlandesgericht) Karsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 4 U 71/09) | ||
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+ | *Wird ein Gebrauchwagen mit einem '''reparirten Unfallschaden''' verkauft, ist der Händler vorher zur Vornahme einer Sichtprüfung '''verpflichtet''' und muss den Käufer über Anzeichen einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur aufklären (KG (Kammergericht) Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10) | ||
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+ | *Stammt ein Gebrauchtwagen von einem "fliegenden Zwischenhändler", der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, so ist der Käufer über diesen Umstand '''unaufgefordert aufzuklären''' (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09) | ||
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+ | *Auch ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung '''darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten''', dass das Fahrzeug '''keinen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht (= (juristisch) sogenannte '''übliche Beschaffenheit'''). Bei PKW fallen unter Bagatellschäden nur '''ganz geringfügige Lackschäden, Blechschäden <u>generell</u> nicht''' (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06) | ||
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+ | *Wird ein Gebrauchtwagen unter der Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer:Nein" verkauft, so steht dem Käufer i.d.R. dann '''kein Rücktrittsrecht''' zu, wenn sich der Mangel der fehlenden Unfallfreiheit '''ausschließlich in einem <u>merkantilen Minderwert</u> des Gebrauchtwagens auswirkt, der weniger <u>als 1 % des Kaufpreises</u> beträgt (BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05) |
Version vom 31. März 2015, 10:52 Uhr
Inhaltsverzeichnis |
Gebrauchtwagen
Tipps bei der Suche/ Auswahl eines Gebrauchtwagens
Garantie VS Gewährleistung: Was ist der Unterschied?
Privat VS Händler: Was ist sicherer oder empfehlenswerter?
Wichtige/ Interessante Gerichtsurteile
- Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen früheren Unfallschaden, obliegt dem Verkäufer nicht die Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Allerdings muss der Verkäufer in diesem Falle die Begrenztheit seines Kenntisstandes gegenüber dem Käufer deutlich machen, wenn er die Unfallfreichheit in einer Weise behauptet, die dem Kunden den Endruck vermitteln kann, die Zusicherung beruhe auf der Grundlage verlässlicher Erkenntnis (BGH (Bundesgerichtshof), Urteil nom 07.06.2006, Az.VIII ZR 209/05)
- Unterlässt der Verkäufer eine Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen erkennbar wären, die einen Unfallverdacht offenbart hätten, handelt er arglistig. Hätte er die erforderliche Sichprüfung nämlich vorgenommen, wäre er in diesem Falle zur Vornahme einer genauen Unetrsuchung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen oder er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass eine derartige Untersuchung nicht stattgefunden hat, obwohl ein Unfallverdacht gegeben ist (OLG (Oberlandesgericht) Karsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 4 U 71/09)
- Wird ein Gebrauchwagen mit einem reparirten Unfallschaden verkauft, ist der Händler vorher zur Vornahme einer Sichtprüfung verpflichtet und muss den Käufer über Anzeichen einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur aufklären (KG (Kammergericht) Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10)
- Stammt ein Gebrauchtwagen von einem "fliegenden Zwischenhändler", der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, so ist der Käufer über diesen Umstand unaufgefordert aufzuklären (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09)
- Auch ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht (= (juristisch) sogenannte übliche Beschaffenheit). Bei PKW fallen unter Bagatellschäden nur ganz geringfügige Lackschäden, Blechschäden generell nicht (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06)
- Wird ein Gebrauchtwagen unter der Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer:Nein" verkauft, so steht dem Käufer i.d.R. dann kein Rücktrittsrecht zu, wenn sich der Mangel der fehlenden Unfallfreiheit ausschließlich in einem merkantilen Minderwert des Gebrauchtwagens auswirkt, der weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05)