Sonnenschutz
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''Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).'' | ''Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).'' | ||
- | ''Durch nachträglich aufgebrachte Folien können das Bruchverhalten und die optischen Eigenschaften der Scheibe verändert werden. Die Bauartgenehmigung für Folien ist seit 1986 vorgeschrieben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Folien bauartgenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 | + | ''Durch nachträglich aufgebrachte Folien können das Bruchverhalten und die optischen Eigenschaften der Scheibe verändert werden. Die Bauartgenehmigung für Folien ist seit 1986 vorgeschrieben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Folien bauartgenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 m<sup>2</sup> liegt. Es darf aber keinesfalls mehr als <sup>1</sup>/<sub>4</sub> der Fläche mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. Das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeld durch die Windschutzscheibe, aber auch durch die anderen Scheiben, muss unter allen Witterungsverhältnissen und Betriebsbedingungen gewährleistet sein (VkBl. 1986, S. 557).'' |
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Aktuelle Version vom 7. August 2012, 01:12 Uhr
An die Oberkanten der Scheiben können Sonnenschutzstreifen geklebt werden. Diese Streifen dürfen nicht mehr als 10 % der Frontscheibe bedecken und nicht im Sichtbereich des Fahrers liegen. Dies scheint insbesondere für getönte Streifen mit ABE zu gelten, wobei weitere Aufkleber im gleichen Fenster genaugenommen ebenfalls zur beklebten Fläche hinzugerechnet werden könnten.
Der unten abgebildete Streifen ist jedoch undurchsichtig und hat keine ABE. Hier gelten die gesetzlichen Grundlagen für kleinere Aufkleber bis 0,1m2:
Nach § 23 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs u.a. beeinträchtigt ist. Dies gilt ganz besonders für die Windschutzscheibe, aber auch für die Heckscheibe. Die zu befahrende Strecke muss bei jeder Fahrzeugbewegung voll überblickbar sein, sowohl nach vorne wie nach hinten.
Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).
Durch nachträglich aufgebrachte Folien können das Bruchverhalten und die optischen Eigenschaften der Scheibe verändert werden. Die Bauartgenehmigung für Folien ist seit 1986 vorgeschrieben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Folien bauartgenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 m2 liegt. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. Das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeld durch die Windschutzscheibe, aber auch durch die anderen Scheiben, muss unter allen Witterungsverhältnissen und Betriebsbedingungen gewährleistet sein (VkBl. 1986, S. 557).
Nachdem die Frontscheiben im oberen Bereich in der Regel etwa 1 m Breite haben, wäre ein Aufkleber mit 10cm Höhe noch ein kleinerer Aufkleber. Aufgrund der Form ist die Fläche jedoch nicht genau zu ermitteln und man kann durchaus etwas mehr veranschlagen. Bisher habe ich immer mindestens 10 cm in den durchsichtigen Bereich der Scheibe geklebt, was dann wegen der schwarzen Ränder der Scheiben durchaus mehr Fläche beansprucht. In der Praxis gab es damit keine Probleme, weder bei Kontrollen, noch bei der HU. Der schlimmste denkbare Fall wäre, wenn man bei einer Verkehrskontrolle am Strassenrand einen Teil der Folie entfernen muss, um unter die 0,1m2 zu kommen.
Zur Selbstanfertigung hier mal einige Maße.
Der obere Faden ist 1200 mm und der untere 1250 mm lang. Der Streifen muss in der Mitte etwa 4 cm (Prius 1 etwa 3,5cm) tiefer geschnitten sein, um der Scheibe zu folgen. Nicht zur Fensterfläche zählen die 5 cm breiten, schwarzen Ränder der Frontscheibe.